Stuttgart. Am Montag, den 21. Juli 2014, 9 Uhr, wird erneut eine Fortsetzungsfeststellungklage zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Polizeimaßnahmen im Rahmen einer Aktion gegen Stuttgart 21 beim Verwaltungsgericht Stuttgart (Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart) verhandelt.
Ein Stuttgarter Bürger hat gegen eine Ingewahrsamnahme, eine Identitätsfeststellung und gegen einen Platzverweis anlässlich eines Bauzaunfrühstücks am Morgen des 10. August 2011 gegen 6.30 Uhr an der Kreuzung, beziehungsweise der Einmündung der ehemaligen Straße Am Schlossgarten/Ecke Wolfram- bzw. Cannstatter Straße Klage eingereicht.
Der Kläger wollte von seinen Grundrechten auf Versammlung nach Artikel 8 des Grundgesetzes und von seinem Recht auf Meinungsfreiheit nach Artikel 5 des Grundgesetzes Gebrauch machen. Er stellte sich dabei auf eine sich dort befndliche Verkehrsinsel um die Situation zu beobachten. Keinesfalls wollte er an Blockadeaktionen teilnehmen.
Ungeachtet der Tatsache, dass er zügig seinen Platz auf der Verkehrsinsel einnahm, wurde er von der Polizei in Gewahrsam genommen und seine Identität festgestellt. Nach der Personalienfeststellung erhielt er für 24 Stunden einen mündlichen Platzverweis ohne Eingrenzung durch Nennung einer konkreten Ortsangabe. Andere Demonstranten erhielten lediglich einen Platzverweis bis 24 Uhr des selben Tages. Eine schriftliche Verfügung des Platzverweises wurde abgelehnt.
Die Verhandlung am Montag den 21. Juli 2014 dient dem Rehabilitationsinteresse des Klägers, nachdem die Polizei mit Schreiben vom 01. August 2012 die Rechtswidrigkeit des gegen den Kläger verfügten Platzverweises anerkannt hat.
Der Kläger und seine Rechtsanwältin Simone Eberle begrüßen ausdrücklich dieses Anerkenntnis durch die Landespolizeidirektion Stuttgart, wonach nunmehr keine inhaltliche gerichtliche Entscheidung mehr notwendig ist. Es wurde abermals klargestellt, dass nicht grundsätzlich Protestaktionen gegen Stuttgart 21 sogenannte Verhinderungsblockaden sind. Bereits mit Urteil vom 12. Juni 2014, Aktenzeichen 5 K 810/11 und 5 K 808/11 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart festgestellt, dass bezüglich einer Protestaktion am 25. Januar 2011 das polizeiliche Vorgehen unrechtmäßig war und damit auch die ausgesprochenen Platzverweise rechtswidrig waren.
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