Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte von Demonstranten bei Kundgebungen und Demonstrationen gestärkt. Ab sofort dürfen Demonstranten Polizisten auffordern, sich außerhalb ihrer Reihen und am Rande der Demonstration zu bewegen, heißt es in einem heute veröffentlichten Beschluss in Karlsruhe.
Eine vom Amtsgericht München verhängte Geldbuße ist dem Beschluss zufolge ein unzulässiger Eingriff in die geschützte Versammlungsfreiheit.
Zum Hergang:
Die Beschwerdeführerin nahm am 1. Mai 2008 an einer Versammlung des Deutschen Gewerkschaftsbundes in München mit dem Thema „1. Mai. Tag der Arbeit“ teil. Angemeldet waren eine stationäre Auftaktkundgebung, eine Demonstration und eine stationäre Abschlusskundgebung. Eine Rednerin rief über einen Lautsprecher „Bullen raus aus der Versammlung“ und „Zivile Bullen raus aus der Versammlung und zwar sofort“.
Das Amtsgericht München hatte in einem Urteil vom 9. April 2009 darin einen Verstoß gegen Auflagen der Ordnungsbehörde gesehen. Zur Begründung gab das Amtsgericht München an, Lautsprecher dürften nur für Ansprachen in Zusammenhang mit dem Versammlungsthema und für Ordnungsdurchsagen verwendet werden.
Die Angeklagte wurde zu einer Geldbuße in Höhe von 250 Euro verurteilt.
Die Verfassungsrichter in Karlsruhe hoben diese Entscheidung nun auf. Die umstrittenen Durchsagen hatten zwar keinen Bezug zur Versammlung oder der Einhaltung der Ordnung, äußerten jedoch „das versammlungsbezogene Anliegen“.
Wer an einer solchen Demonstration teilnimmt, darf laut Beschluss grundsätzlich nun dafür eintreten, dass nur Gleichgesinnte an der Versammlung teilnehmen und „Polizisten sich außerhalb des Aufzugs bewegen dürfen“. Ferner erlaubt das Gericht behördliche Einschränkungen der Versammlungsfreiheit nur insoweit, wie die Auflagen zum Schutze gleichwertiger anderer Rechtsgüter notwendig sind.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde vom 5. August 2009 ist damit gegenstandslos. Karlsruhe hob das Urteil auf und verwies den Fall an das Amtsgericht München zur erneuten Entscheidung zurück.
Link zur Entscheidung des Bundesverfassungsgericht
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