Karlsruhe. Die NPD ist mit einer Klage gegen Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig gescheitert. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am Dienstag eine Klage der Partei gegen die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wegen einer Äußerung in einem Zeitungsinterview vor der Landtagswahl 2014 in Thüringen zurückgewiesen.
„Ziel Nummer eins muss sein, dass die NPD nicht in den Landtag kommt“, hatte Schwesig in einem Interview gesagt. Die NPD warf ihr deshalb vor, in den Landtagswahlkampf eingegriffen und ihre Neutralitätspflicht als Ministerin verletzt zu haben.
Das hat Schwesig nicht, urteilte jetzt das Bundesverfassungsgericht. Zwar seien die Mitglieder der Bundesregierung bei Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktion „zu strikter Neutralität gegenüber den politischen Parteien“ verpflichtet. Das Neutralitätsgebot gelte jedoch nur, soweit sich ein Mitglied der Bundesregierung auf die Autorität seines Amts beruft oder die mit ihm verbundenen Ressourcen nutzt.
Im konkreten Fall „ist ein solcher Bezug weder den äußeren Umständen noch dem Interview selbst zu entnehmen“, so das Urteil des Gerichts. Daher sei die von der NPD angegriffene Äußerung dem politischen Meinungskampf zuzuordnen, der nicht dem Neutralitätsgebot unterliege. Dass jemand ein Regierungsamt übernimmt, bedeute nicht, „dass dem Amtsinhaber die Möglichkeit parteipolitischen Engagements nicht mehr offensteht“, heißt es in der Urteilsbegründung. Es müsse nur die Trennung zwischen der Rolle als Minister und als Parteipolitiker deutlich sein.
Erst im Juni hatte des Verfassungsgericht entschieden, dass Bundespräsident Joachim Gauck NPD-Anhänger als „Spinner“ bezeichnen darf.
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