Karlsruhe. Mit dem heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag der NPD auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Verwaltung des Deutschen Bundestages abgelehnt. Mit dem Eilantrag wollte die NPD erreichen, dass ihr die Verwaltung des Deutschen Bundestages eine zuvor als Sicherheitsleistung abgetretene Grundschuld bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zurücküberträgt.
Sachverhalt:
Mit Bescheid des Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 16. Februar 2016 wurde der NPD die Auszahlung der ersten Abschlagszahlung auf die Mittel aus der staatlichen Teilfinanzierung politischer Parteien für das Jahr 2016 nur unter der Bedingung einer entsprechenden Sicherheitsleistung gewährt. Das Verwaltungsgericht lehnte den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gestellten Antrag ab, der Bundesrepublik Deutschland aufzugeben, die als Sicherheitsleistung abgetretene erstrangige Grundschuld zurückzuübertragen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
- Das Bundesverfassungsgericht kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (§ 32 Abs. 1 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht kommt nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen in Betracht als die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Fachgerichte. Insbesondere sind, wenn eine einstweilige Anordnung zur Abwendung eines geltend gemachten schweren Nachteils erstrebt wird, erheblich strengere Anforderungen an die Schwere des Nachteils zu stellen.
- Zwar wäre eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht ist hier jedoch kein Raum. Die Antragstellerin legt keine schweren Nachteile dar, die eine solche Entscheidung als dringend geboten erscheinen ließen. Soweit sie geltend macht, bei Nichterlass der Anordnung an der Wahrnehmung ihrer verfassungsrechtlichen Aufgaben gehindert zu sein, hat sie weder den finanziellen Bedarf dieser Aufgaben konkret beziffert, noch belegt, dass sie nicht über hierfür ausreichende finanzielle Mittel verfügte.
Soweit sie auf eine Gefährdung der Wahrnehmung ihrer Interessen im Parteiverbotsverfahren verweist, fehlt es an einem entsprechenden Zusammenhang mit der Auszahlung von Abschlagszahlungen aus der staatlichen Teilfinanzierung politischer Parteien. Soweit sich die Antragstellerin zu einer sachgerechten Rechtsverteidigung außerstande sieht, ist dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder durch entsprechende Anwendung der Regelungen über die notwendige Verteidigung (§§ 140 ff. StPO) zu begegnen.
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