Kandel. Kurz vor einem geplanten rechten Aufmarsch im rheinland-pfälzischen Kandel und mehreren Protestveranstaltungen wirft die „Kurfürstlich Kurpfälzische Antifa“ der Versammlungsbehörde des Landkreises Germersheim vor, das Versammlungsrecht de facto auszuhöhlen. Grund sind die Auflagenbescheide für fünf für Samstag, 7. April, angemeldete Demonstrationen. Die Behörde hatte die vorgesehenen Kundgebungsorte nicht akzeptiert.
Wir berichten heute fortlaufend auf unserer Facebookseite von den Ereignissen in Kandel.
Die Versammlungsbehörde habe die Versammlungsorte an den Bahnhof und in die Bahnhofstraße verlegt, heißt es in einer Pressemitteilung. Das mache den Zweck der Versammlungen zunichte, Protest gegen den Aufmarsch von Rechtsextremen so zu artikulieren, dass ein „Beachtungserfolg“ erzielt wird.
Die Versammlungsbehörde habe die Verlegung der Kundgebungsorte mit der Aussage der Polizei begründet, an den angemeldeten Orten könnten aufgrund des „ausgeschöpften Sicherheitskonzepts“ keine weiteren Veranstaltungen stattfinden. Dieser Ansicht schlössen sich der medizinische Rettungsdienste und die Feuerwehr an. Die „Kurfürstlich Kurpfälzische Antifa“ widerspricht: Die Einschätzung der Polizei sei willkürlich und mit dem Recht auf Versammlungsfreiheit nicht vereinbar. Da bereits zwei weitere Kundgebungen in einer Entfernung von 30 Metern zum Demonstrationsverlauf der Rechten genehmigt wurden, sei nicht nachvollziehbar, wieso dies für die anderen fünf Versammlungen nicht zu bewerkstelligen sei.
„Es drängt sich der Verdacht auf, dass es der Versammlungsbehörde und der Polizei nicht um Gleichbehandlung der Anmelder und Ermöglichung des Rechts auf Versammlungsfreiheit geht, sondern schlicht und ergreifend darum, das eigene polizeiliche Einsatzkonzept unter Missachtung des Rechts auf Versammlungsfreiheit durchzusetzen“, so der Vorwurf der „Kurfürstlich Kurpfälzischen Antifa“.
Falsch sei die Behauptung der Versammlungsbehörde, bei vom selben Anmelder für die Marktstraße angemeldeten Veranstaltungen am 3. und 24. März sei es zu „Auseinandersetzungen zwischen den gegnerischen Lagern“ gekommen. Tatsächlich hätten Rechte am 3. März Anlieger der Rheinstraße angegriffen und verletzt, die kein Bestandteil der angemeldeten Versammlung waren. Am 24. März wiederum sei es nachweislich zu keinen Auseinandersetzungen zwischen den „gegnerischen Lagern“ gekommen.
Weiter habe die Versammlungsbehörde angeführt, dass „widerrechtlich Pyrotechnik abgebrannt und gezielt auf Polizeikräfte geworfen worden“ sei. Die „Kurfürstlich Kurpfälzische Antifa“ widerspricht auch hier: „Diese Schilderung entspricht nicht den Tatsachen und ist bisher auch nicht gerichtlich festgestellte Tatsache.“ Im Auflagenbescheid für die Versammlung am 24. März habe es kein Verbot von Pyrotechnik gegeben. Überdies sei die Pyrotechnik „ÜBER die Polizeiabsperrung hinweggeworfen und nicht ‚gezielt‘ auf Polizisten geworfen“ worden.
Das Bundesverfassungsgericht verlange „nachweisbare Tatsachen als Grundlage der Gefahrenprognose“, um einen Eingriff in das Versammlungsrecht hinsichtlich des gewählten Versammlungsortes zu rechtfertigen. Diese lägen bei den für den 7. April angemeldeten Versammlungen nicht vor. Vermutungen, es könne zu ähnlichen Vorfällen wie am 3. und 24. März kommen, seien keine Tatsachen.
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