Karlsruhe. Das ZDF ist nicht verpflichtet, einen Wahlwerbespot der NPD auszustrahlen. Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat am Samstag, 27. April, einen Eilantrag Partei, mit dem die Ausstrahlung eines Wahlwerbespots verlangt wurde, abgelehnt.
Wie das Gericht mitteilt, hatte die Partei beim Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) einen Wahlwerbespot für die Europawahl eingereicht, in dem behauptet wird, Deutsche würden „seit der willkürlichen Grenzöffnung 2015 und der seither unkontrollierten Massenzuwanderung fast täglich zu Opfern ausländischer Messermänner“. Auf die sich anschließende Aussage „Migration tötet!“ folgt ein Aufruf, Schutzzonen als Orte zu schaffen, an denen Deutsche sich sicher fühlen sollten.
Das ZDF lehnte die Ausstrahlung des Werbespots in den dafür vorgesehenen Zeitfenstern am 29. April und 15. Mai 2019 ab, da dieser den Straftatbestand der Volksverhetzung erfülle. Das Verwaltungsgericht Mainz und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigten diese Auffassung des ZDF und wiesen den Antrag der Partei auf Eilrechtsschutz zurück.
Am Samstag hat nun auch die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem die NPD eine Verpflichtung des ZDF zur Ausstrahlung des Wahlwerbespots begehrte. Eine Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache wäre offensichtlich unbegründet, da sich die Entscheidungen „im fachgerichtlichen Wertungsrahmen“ hielten. Es sei nicht erkennbar, dass die Fachgerichte den Schutzgehalt der Meinungsfreiheit der NPD aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (Meinungs- und Pressefreiheit) verkannt hätten.
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