Kommentar von Alfred Denzinger – Stuttgart. Die Frage, ob es verboten ist, auf die Polizei zu schießen, wird mancher zumindest seltsam finden, wenn nicht gar total absurd. Aber es gibt gute Gründe, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Was oder wer gab hierzu den Anstoß? Und wie lautet die Antwort auf die Frage?
Gleich vorweg, nicht dass mir hier Terrorabsichten unterstellt werden: Natürlich darf man nicht mit einer scharfen Waffe auf Polizisten schießen – und das ist gut so. Man darf auch nicht mit einer Panzerfaust oder ähnlichem Zeug auf ein Polizeirevier schießen. Auch das ist aus gutem Grund nicht erlaubt. Bis hier sind wir uns völlig einig, denke ich. Aber um was geht’s jetzt hier eigentlich?
Polizeirevier und Beamte im Visier
Am Stuttgarter Eckensee kontrollierte mich am 25. April eine sechsköpfige Polizeitruppe. Als Grund für diese Personenkontrolle wurde auf meine Frage nach der Rechtsgrundlage erklärt, ich hätte eine Sicherheitseinrichtung, nämlich das Polizeirevier 1, und Polizisten fotografiert. Dabei sei ich beobachtet worden. Meine Personalien wurden anhand meines Presseausweises notiert. Was mit meinen Daten in der Folge passierte, darüber kann man nur mutmaßen. Meine Bitte, mir seinen Namen zu nennen, verweigerte der mit Mundschutz vermummte Beamte hartnäckig.
Ist es verboten, mit der Kamera zu schießen?
Da ich leider häufig erleben muss, dass Polizeibeamte ganz offensichtlich mit dem Kunsturhebergesetz und dem Presserecht auf Kriegsfuß stehen, möchte ich anhand von bildlichen Erklärungen zur Aufklärung der meist sehr jungen Einsatzkräfte beitragen.
Das Polizeirevier im Visier
Polizeibeamte im Fadenkreuz
Noch Fragen?
Ich stehe für die Aus- und Weiterbildung von Polizeibeamten in Bezug auf die besondere Stellung der Presse und zum Thema Pressefreiheit gerne zur Verfügung – natürlich honorarpflichtig. Dieser Crashkurs hingegen ist kostenfrei, aber hoffentlich nicht umsonst.
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