Karlsruhe. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen einen Oberst und einen Hauptfeldwebel der Bundeswehr nach einem Luftangriff in Kunduz (Afghanistan) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts entschieden. Das Bundesverfassungsgericht hat den Beschluss am Freitag, 19. Juni, in einer Pressemitteilung veröffentlicht. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen "an die effektive Untersuchung von Todesfällen" würden … [Weiterlesen...]
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