Stuttgart/Köln. Das Landgericht Köln hat eine Klage des Tübinger AfD-Politikers Markus Frohnmaier gegen den Ulmer Journalisten Ralf Grimminger wegen eines falschen Zitats abgewiesen und dabei den Umfang der journalistischen Sorgfaltspflicht konkretisiert. „Dieses Urteil stärkt selbstständige Journalisten, die nicht in größeren Zeitungsredaktionen tätig sind“, kommentiert Siegfried Heim, Landesfachbereichsleiter Medien von Verdi Baden-Württemberg, die Entscheidung. Deren Begründung liegt jetzt vor.
Der Ulmer Journalist hatte einem SPD-Aufruf für eine Demonstration gegen eine AfD-Veranstaltung ein Markus Frohnmaier zugeschriebenes Zitat veröffentlicht. Es stellte sich als falsch heraus. Das Gericht urteilte nun, dass Grimminger nicht gezwungen war, die Richtigkeit des Zitats vor der Veröffentlichung zu überprüfen, da Frohnmaier sich in anderen Fällen nachweisbar ähnlich geäußert hatte.
Bei einer Veranstaltung in Erfurt habe der AfD-Politiker beispielsweise gesagt „ich sage diesen linken Gesinnungsterroristen, diesem Parteienfilz ganz klar: wenn wir kommen, dann wird aufgeräumt, dann wird ausgemistet…“, heißt es in der Mitteilung von Verdi. Das falsche Zitat hatte einen ähnlichen Inhalt. Zudem, so das Gericht, komme der SPD eine besondere Glaubwürdigkeit in der Kommunikation zu, die eine Vorab-Überprüfung der Richtigkeit ihrer Aussagen ebenfalls nicht erfordere.
Deshalb war es dem Gericht zufolge zulässig, dass der Ulmer Journalist das falsche Zitat erst einige Stunden nach der Aufforderung durch Frohnmaier von seinem lokalen Nachrichtenportal „ulm-news“ gelöscht habe. Diese Zeit hatte er benötigt, um die Zweifel an der Richtigkeit des Zitats zu überprüfen. Hier seien bei Selbstständigen andere Maßstäbe anzulegen als an große Redaktionen.
Verdi hatte Grimminger im Rahmen seines gewerkschaftlichen Rechtsschutzes unterstützt. Gegen das Urteil ist noch Berufung beim Oberlandesgericht möglich.
Aktenzeichen: Landgericht Köln 28 O 162/16
Folge uns!