Von unserer Redaktion – Fellbach. Die selbsternannte Gruppe „Fellbach wehrt sich“ traf sich am Freitag, 17. Juni, zu einer Kundgebung. Ihrem Aufruf folgten nur elf Personen, aus dem ebenfalls geplanten „Spaziergang“ wurde nichts (siehe Schwere Blamage für „Fellbach-wehrt-sich“). Über 500 GegendemonstrantInnen übertönten die rechten Hetzreden mit Trommeln und Trillerpfeifen. Inzwischen wurde ein merkwürdiges Detail bekannt: Die Polizei ließ die TeilnehmerInnen der rechten Versammlung unter Tarnung mit einem Fahrzeug des städtischen Bauhofs vom Platz bringen.
Für den 17. Juni hatte ein breites Bündnis unter dem Motto „Fellbach ist und bleibt bunt – Gegen Rassismus, Sexismus und Homophobie“ zum Protest aufgerufen. Für den Abtransport der Anhänger von „Fellbach-wehrt-sich“ wurde offenbar ein öffentlicher Fahrdienst genutzt – ebenso Kleidung von Arbeitnehmern der öffentlichen Hand. Und offenbar wurde für die Rechtsradikalen auch die Straßenverkehrsordnung vorübergehend außer Kraft gesetzt.
Sie konnten also Fellbach und seine Straßen bei einer Fahrt „hoch auf dem Anhänger“ erleben und durften sich dabei mit Stadt und Polizei verbunden fühlen – ein besonderer Service der Stadt, ausgelegt auf maximal zehn Personen und aufgrund der Beschaffenheit des Fahrzeugs geeignet für jede Witterung, wie Augenzeugen spötteln. Am 22. Juli demonstrierte „Fellbach wehrt sich“ dann erneut – dieses Mal, ohne dass uns etwas über einen besonderen städtischen Transportservice zu Ohren gekommen wäre.
Unser Kommentar: Straßenverkehrsordnung gilt offenbar nicht für Rechte
Es ist schon verwunderlich, wofür unter den Augen der Polizei Gesetze ausgehöhlt und missachtet werden. Nach der Straßenverkehrs-Ordnung (§ 21 Personenbeförderung) ist die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen verboten. Dies gilt nicht, soweit auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitgenommene Personen dort notwendige Arbeiten auszuführen haben. Das Verbot gilt ferner nicht für die Beförderung von Baustellenpersonal innerhalb von Baustellen.
Auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Anhängern darf niemand mitgenommen werden. Jedoch dürfen auf Anhängern, wenn diese für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden. Das Stehen während der Fahrt ist verboten, soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche erforderlich ist. Das alles ist nachzulesen unter STVO bei dejure.
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